Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar.
Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken.
Webinar Zusammenfassung
Verständlichkeit und Leichte Sprache in BGG, BITV 2.0, BFSG
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen aus unserem Webinar.
Agenda
Barrierefreiheit
Leichte Sprache
Öffentlicher Sektor
Privater Sektor
Umsetzungsbeispiele
Barrierefrei – Was bedeutet das eigentlich?
„Die vollständige und uneingeschränkte Zugänglichkeit eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer Einrichtung für alle Menschen, unabhängig von einer möglichen Behinderung oder Erkrankung.“
Wahrnehmbarkeit
- Jeder soll Informationen wahr-nehmen können, unabhängig von Einschränkungen
- Beispiel: Bilder brauchen Text-Erklärungen
Bedienbarkeit
- User Interfaces sollen für alle benutzbar sein
- Beispiel: Navigation nicht nur mit Maus sondern auch mit anderen Endgeräten
Verständlichkeit
- Inhalte und Navigation sollen für alle verständlich sein
- Beispiel: Der Text auf einer Website ist klar und einfach in Leichter Sprache formuliert
Robustheit
- Inhalte und Funktionen sollen unabhangig von den technischen Voraussetzungen der Nützenden funktionieren
Leichte & Einfache Sprache
Bereits seit 2018 liegt eine umfassende, gesetzliche Verpflichtung zum Angebot von Einfacher und Leichter Sprache für den öffentlichen Sektor vor:
Mehr als 50% aller Menschen in Deutschland lesen und verstehen maximal auf B1-Niveau.
Fast 20 Millionen Menschen sind auf Leichte Sprache angewiesen.
DIN Spec für Leichte Sprache &
DIN Norm für Einfache Sprache
DIN Spec für Leichte Sprache &
DIN Norm für Einfache Sprache
Was ist der Unterschied zwischen Leichter und Einfacher Sprache?
Öffentlicher Sektor
Gesetze – Öffentlicher Sektor
Bereits seit 2018 liegt eine umfassende, gesetzliche Verpflichtung zum Angebot von Einfacher und Leichter Sprache für den öffentlichen Sektor vor:
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (betrifft Bundes-, Landes- und kommunale Ebene + weitere Träger öfftl. Gewalt)
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung BITV(s) 2.0
Dieser gesetzliche Rahmen setzt die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland um
Ein detailliertes Rechtsgutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen liegt vor und kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Bilder von ©npridik.de
Europäische Ebene
UN-Behindertenrechtskonvention Art.9
Menschen mit Behinderungen muss der barrierefreie Zugang zu Kommunikation und Information als Grundlage einer selbstbestimmten Lebensgestaltung und vollen Teilhabe gewährt werden.
EU-Richtlinie (EU) 2016/2102
Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Online-Informationen verständlich zur Verfügung zu stellen
Bundesebene
Behindertengleichstellungsgesetz § 11 BGG
(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern
(4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) §3,4
§3 (1) Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.
§4 Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Landesebene
- Baden Württemberg (§ 10 LBGG)
- Bayern (Art. 13 BayBGG),
- Brandenburg (§ 8 Abs. 1 S. 2 BbgBGG)
- Berlin (§ 17 L-BGB und Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie Berlin §3)
- Hamburg (§ 10, 11 HmbBGG)
- Hessen (§ 14 HessBGG)
- Mecklenburg-Vorpommern (§14 L-BGG M-V)
- Nordrhein-Westfalen (§ 8, 10 BGG NRW; BITV NRW)
- Sachsen (§ 8,9 SächsinklusG)
- Thüringen (§ 14 ThürGIG und Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ThürBArrWebG)
- Bremen (§ 11 BremBGG)
- Rheinland-Pfalz (§9 Landesinklusionsgesetz RLP)
- Saarland (§ 11 SBGG)
- Sachsen-Anhalt (§ 15 BGG LSA)
- Niedersachsen (§ 8,9 NBGG)
- Schleswig-Holstein (§9 LBGG)
Privater Sektor
Gesetze – Öffentlicher Sektor
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
2019
European Accessibility Act
europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882)
2021
Verkündung des BFSG
28. Juni 2025
Inkrafttreten des BFSG
Privater Sektor – Überblick
Produkte und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie bestmöglich nutzen können. Darüber hinaus sind sie mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten, u.a. in Bezug auf Text und Sprache.
Websites und native Apps, die Dienstleistungen nach dem BFSG anbieten, müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Dies entspricht in der Praxis der EN 301 549, die bereits für öffentliche Stellen im Rahmen der BITV 2.0 angewendet wird.
Für wen/was gilt das Gesetz?
- B2C (Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucher:innen genutzt werden)
- für Dienstleistungen: keine Kleinstunternehmen (<10 Mitarbeitende & < 2 Mio. Jahresumsatz)
Das Gesetz gilt für folgende Produkte:
- Hardwaresysteme für Universalrechner einschließlich der hierfür bestimmten Betriebssysteme z.B. PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone
- Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter das Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
- Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software
- Geldautomaten
- Fahrausweisautomaten
- Check-In-Automaten
- interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen z.B. Kontoauszugsdrucker, Wartenummern-Automat
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden z.B. Fax Geräte, Router, Modems
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden z.B. Spielekonsolen, Smart TVs(Fernsehgeräte mit Internetzugang), Smart Sticks
- E-Book-Lesegeräte zB. Kindle, Tolino
Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr z.B. Online-Shops, Buchung von Tickets, Terminen, Hotels
- Bankdienstleistungen für Verbraucher z.B. Online Banking, Beratung
- E-Books und hierfür bestimmte Software
- Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
- folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten:
- Webseiten
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen
- elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste
- die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit
- interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Verkehrsmitteln verwendet werden
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Produkte und Dienstleistungen sind „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise und Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen in verständlicher Weise dargestellt werden.
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
[…] die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen & Websiten [Apps, etc] werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werde.
§17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher
2) Es muss gewährleistet werden, dass die Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung für Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats überschreitet.
Was passiert bei Nicht-Einhaltung?
- das Produkt bzw. die Dienstleistung muss BFSG-konform verändert werden
- geschieht dies nicht, kann die Marktüberwachungsbehörde die Bereitstellung einschränken oder untersagen
- es kann dafür gesorgt werden, dass Produkte zurückgenommen bzw. zurückgerufen werden müssen
- es können Bußgelder bis zu 100.000€ verhängt werden
WIR SIND ERSTER ETABLIERTER ANBIETER FÜR LEICHTE UND EINFACHE SPRACHE MIT KI
Unsere Kund:innen (Auswahl):
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Umsetzungsbeispiele
Vorreiter Stadt Aschaffenburg
Vorreiter Kreis Ostholstein
Vorreiter Stadt Hamburg
Wir sind überzeugt:
Barrierefreiheit muss skalierbar und einfach sein. Damit alle Menschen Zugang zu Informationen, Produkten und Dienstleistungen haben. Und damit Behörden und Unternehmen Barrierefreiheit leisten können – ohne hohe Kosten und großem Aufwand!
Sie wollen die regulatorischen Anforderungen zu Leichter Sprache effizient bei sich umsetzen?
Sprechen Sie mit uns über unsere Erfolgsgeschichten und erfahren Sie mehr über das SUMM AI Tool.
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