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Ein Bild unserer Gründerin Vanessa. Sie hält ein Mikrofon und präsentiert SUMM AI auf einer Veranstaltung.

Webinar Zusammenfassung

Verständlichkeit und Leichte Sprache in BGG, BITV 2.0, BFSG

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen aus unserem Webinar.

Agenda

Barrierefreiheit

Leichte Sprache

Öffentlicher Sektor

Privater Sektor

Umsetzungsbeispiele

Barrierefrei – Was bedeutet das eigentlich?

„Die vollständige und uneingeschränkte Zugänglichkeit eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer Einrichtung für alle Menschen, unabhängig von einer möglichen Behinderung oder Erkrankung.“

Wahrnehmbarkeit

  • Jeder soll Informationen wahr-nehmen können, unabhängig von Einschränkungen
  • Beispiel: Bilder brauchen Text-Erklärungen

Bedienbarkeit

  • User Interfaces sollen für alle benutzbar sein
  • Beispiel: Navigation nicht nur mit Maus sondern auch mit anderen Endgeräten

Verständlichkeit

  • Inhalte und Navigation sollen für alle verständlich sein
  • Beispiel: Der Text auf einer Website ist klar und einfach in Leichter Sprache formuliert

Robustheit

  • Inhalte und Funktionen sollen unabhangig von den technischen Voraussetzungen der Nützenden funktionieren

Leichte & Einfache Sprache

Bereits seit 2018 liegt eine umfassende, gesetzliche Verpflichtung zum Angebot von Einfacher und Leichter Sprache für den öffentlichen Sektor vor:

Hier ist ein Diagramm mit vier Balken. Die vier Balken sind von klein nach groß von links nach rechts sortiert. Auf dem ersten Balken links steht A1. Auf dem zweiten Balken steht A2. Auf dem dritten Balken steht B1. Auf dem vierten Balken ganz rechts steht B2. Diese vier Balken stehen für die Sprachstufen A1, A2, B1 und B2. Über den Balken A1 und A2 ist eine zusammenfassende Klammer, die auf Leichte Sprache zeigt. Über den Balken A2 und B1 ist eine zusammenfassende Klammer, die auf Einfache Sprache zeigt.

Mehr als 50% aller Menschen in Deutschland lesen und verstehen maximal auf B1-Niveau.

Fast 20 Millionen Menschen sind auf Leichte Sprache angewiesen.

DIN Spec für Leichte Sprache &
DIN Norm für Einfache Sprache

DIN Spec für Leichte Sprache &
DIN Norm für Einfache Sprache

Was ist der Unterschied zwischen Leichter und Einfacher Sprache?

Öffentlicher Sektor

Gesetze – Öffentlicher Sektor

Bereits seit 2018 liegt eine umfassende, gesetzliche Verpflichtung zum Angebot von Einfacher und Leichter Sprache für den öffentlichen Sektor vor:

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (betrifft Bundes-, Landes- und kommunale Ebene + weitere Träger öfftl. Gewalt)

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung BITV(s) 2.0

Dieser gesetzliche Rahmen setzt die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland um

Ein detailliertes Rechtsgutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen liegt vor und kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Bilder von ©npridik.de

Europäische Ebene

UN-Behindertenrechtskonvention Art.9

Menschen mit Behinderungen muss der barrierefreie Zugang zu Kommunikation und Information als Grundlage einer selbstbestimmten Lebensgestaltung und vollen Teilhabe gewährt werden.

EU-Richtlinie (EU) 2016/2102

Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Online-Informationen verständlich zur Verfügung zu stellen

Bundesebene

Behindertengleichstellungsgesetz § 11 BGG

(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern.

(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern

(4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) §3,4

§3 (1) Die in § 2 genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.

§4 Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind nach Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

  • Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
  • Hinweise zur Navigation,
  • eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
  • Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.

Landesebene

  • Baden Württemberg (§ 10 LBGG)
  • Bayern (Art. 13 BayBGG),
  • Brandenburg (§ 8 Abs. 1 S. 2 BbgBGG)
  • Berlin (§ 17 L-BGB und Gesetz über die barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologie Berlin §3)
  • Hamburg (§ 10, 11 HmbBGG)
  • Hessen (§ 14 HessBGG)
  • Mecklenburg-Vorpommern (§14 L-BGG M-V)
  • Nordrhein-Westfalen (§ 8, 10 BGG NRW; BITV NRW)
  • Sachsen (§ 8,9 SächsinklusG)
  • Thüringen (§ 14 ThürGIG und Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ThürBArrWebG)
  • Bremen (§ 11 BremBGG)
  • Rheinland-Pfalz (§9 Landesinklusionsgesetz RLP)
  • Saarland (§ 11 SBGG)
  • Sachsen-Anhalt (§ 15 BGG LSA)
  • Niedersachsen (§ 8,9 NBGG)
  • Schleswig-Holstein (§9 LBGG)

Privater Sektor

Gesetze – Öffentlicher Sektor

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

2019

European Accessibility Act
europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882)

2021

Verkündung des BFSG

  28. Juni 2025

Inkrafttreten des BFSG

Privater Sektor – Überblick

Produkte und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie bestmöglich nutzen können. Darüber hinaus sind sie mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten, u.a. in Bezug auf Text und Sprache.

Websites und native Apps, die Dienstleistungen nach dem BFSG anbieten, müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“. Dies entspricht in der Praxis der EN 301 549, die bereits für öffentliche Stellen im Rahmen der BITV 2.0 angewendet wird.

Für wen/was gilt das Gesetz?

  • B2C (Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucher:innen genutzt werden)
  • für Dienstleistungen: keine Kleinstunternehmen (<10 Mitarbeitende & < 2 Mio. Jahresumsatz)

Das Gesetz gilt für folgende Produkte:

  1. Hardwaresysteme für Universalrechner einschließlich der hierfür bestimmten Betriebssysteme z.B. PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone
  2. Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter das Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
    • Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software
    • Geldautomaten
    • Fahrausweisautomaten
    • Check-In-Automaten
    • interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen z.B. Kontoauszugsdrucker, Wartenummern-Automat
  3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden z.B. Fax Geräte, Router, Modems
  4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden z.B. Spielekonsolen, Smart TVs(Fernsehgeräte mit Internetzugang), Smart Sticks
  5. E-Book-Lesegeräte zB. Kindle, Tolino

Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen:

  1. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr z.B. Online-Shops, Buchung von Tickets, Terminen, Hotels
  2. Bankdienstleistungen für Verbraucher z.B. Online Banking, Beratung
  3. E-Books und hierfür bestimmte Software
  4. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
  5. folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten:
    • Webseiten
    • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen
    • elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste
    • die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit
    • interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Verkehrsmitteln verwendet werden

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Produkte und Dienstleistungen sind „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung und die Warnhinweise und Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, deren Aktivierung und deren Interoperabilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu machen und müssen in verständlicher Weise dargestellt werden.

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen

[…] die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen & Websiten [Apps, etc] werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werde.

§17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher

2) Es muss gewährleistet werden, dass die Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung für Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats überschreitet.

Was passiert bei Nicht-Einhaltung?

  • das Produkt bzw. die Dienstleistung muss BFSG-konform verändert werden
  • geschieht dies nicht, kann die Marktüberwachungsbehörde die Bereitstellung einschränken oder untersagen
  • es kann dafür gesorgt werden, dass Produkte zurückgenommen bzw. zurückgerufen werden müssen
  • es können Bußgelder bis zu 100.000€ verhängt werden

WIR SIND ERSTER ETABLIERTER ANBIETER FÜR LEICHTE UND EINFACHE SPRACHE MIT KI

Unsere Kund:innen (Auswahl):

Das ist das Logo der Stadt Hamburg. Ein Logo ist ein Zeichen. Das Zeichen kennen viele Menschen. Oben ist eine rote Burg auf einer blauen Welle. Unten steht Hamburg. Die Stadt Hamburg ist ein Partnerunternehmen von SUMM.

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Umsetzungsbeispiele

Vorreiter Stadt Aschaffenburg

Vorreiter Kreis Ostholstein

Vorreiter Stadt Hamburg

Wir sind überzeugt:

Barrierefreiheit muss skalierbar und einfach sein. Damit alle Menschen Zugang zu Informationen, Produkten und Dienstleistungen haben. Und damit Behörden und Unternehmen Barrierefreiheit leisten können – ohne hohe Kosten und großem Aufwand!

Sie wollen die regulatorischen Anforderungen zu Leichter Sprache effizient bei sich umsetzen?

Sprechen Sie mit uns über unsere Erfolgsgeschichten und erfahren Sie mehr über das SUMM AI Tool.

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